Richtlinie der Samtgemeinde Marklohe über die Vergabe von Notbetreuungsplätzen in den kommunalen Kindertagesstätten während der Corona-Pandemie
Präambel
Gemäß § 1a der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen untersagt.
Die Verordnung ist seit dem 19. April 2020 in Kraft.
- 1a Abs. 4 der genannten Verordnung erlaubt jedoch, wenn auch unter veränderten Rahmenbedingungen, auch weiterhin den Betrieb von Notgruppen. Notgruppen sind auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Nach der Lesart des Landes Niedersachsen bedeutet dies, dass maximal fünf Kinder in einer Notgruppe aufgenommen werden sollen.
Gleichzeitig hat das Land jedoch einem breiten Kreis von Nutzungsberechtigten einen Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung zugestanden. Es ist davon auszugehen, dass, wenn eine größere Zahl aus diesem erweiterten Berechtigtenkreis seinen Anspruch geltend macht, das epidemiologisch vertretbare Maß nicht eingehalten werden kann. Daher bedarf es ergänzender Regelungen zur Vergabe der Plätze in der Notbetreuung, die wie folgt gefasst werden:
1.) Anspruchsberechtigte
Folgende Fallgruppen von Anspruchsberechtigten sind gebildet worden:
Fallgruppe A:
Mindestens ein Erziehungsberechtigter arbeitet in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse.
Fallgruppe B:
Mindestens ein Erziehungsberechtigter befindet sich in einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Notlage (drohende Kündigung bzw. erheblicher Verdienstausfall) oder wird im Falle der Nichtgewährung einer Notgruppenbetreuung von dieser bedroht.
Fallgruppe C:
Besondere pädagogische Bedürfnisse des Kindes machen eine Notgruppenbetreuung dringend erforderlich.
Fallgruppe D:
Es liegt eine besondere Härtefallkonstellation vor, nämlich die Notwendigkeit der Betreuung von Geschwisterkindern, die sich ihrerseits in einer Notbetreuung befinden oder eine Unvereinbarkeit von Familie und Beruf.
2.) Vergabepriorität
- Priorität:
Vorrangig sind die Plätze in der Notbetreuung zu vergeben an:
1.1.Erziehungsberechtigte der Fallgruppe A, die bereits nach den enger gefassten Regelungen der Notgruppenbetreuung vor dem 17.04.2020 einen Platzanspruch hatten und diesen unverändert haben
1.2.Kinder der Fallgruppe C
1.3.Erziehungsberechtigte der Fallgruppe B.
- Priorität:
Sofern noch Plätze verfügbar sind, werden diese vergeben an Erziehungsberechtigte der Fallgruppe A, soweit sie nicht schon über die 1. Priorität bedient wurden. Hierzu ist ein Nachweis über die betriebsnotwendige Stellung in einem Beruf von allgemeinem öffentlichem Interesse zu führen.
- Priorität:
Sofern noch Plätze verfügbar sind, werden diese an Erziehungsberechtige aus der Fallgruppe D vergeben, bei denen eine Geschwisterkindbetreuung die Notbetreuung eines anderen Kindes (z. B. in der Schule) ergänzt.
- Priorität:
Sofern noch Plätze verfügbar sind, werden diese an die übrigen Erziehungsberechtigten der Fallgruppe D vergeben.
Sollten trotz der vorgenommenen Priorisierung mehr Nachfragen nach Notbetreuungsplätzen zu bedienen sein als verfügbar sind, so entscheidet auf allen Entscheidungsebenen im Zweifel das Los.
3.) Nachweispflicht der Erziehungsberechtigten
Generell gilt für alle Notbetreuungsplätze, dass eine restriktive Vergabe und eine genaue Beachtung der dringenden Notwendigkeit erforderlich sind. Vor Inanspruchnahme einer Notbetreuung sind sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen.
Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten. Für die Gewährung eines Platzes in der Notbetreuung bedeutet dies auch, dass eine Vergabe nur im dringend notwendigen Umfang erfolgen kann. Tageweise Zusagen oder Zusagen in reduziertem zeitlichem Umfang sind daher ausdrücklich möglich.
Maximal können so viele Notgruppen eingerichtet werden, wie regelmäßig in einer KiTa Gruppen betrieben werden.
Erziehungsberechtigte der Fallgruppe A müssen den Berufszweig und ggfs. ihre spezifische Tätigkeit konkret benennen, damit das Vorliegen eines Berufes von allgemeinem öffentlichen Interesse geprüft werden kann.
Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich, in der zum einen die betriebsnotwendige Stellung bestätigt und zum anderen erläutert wird, worin diese besondere Betriebsnotwendigkeit besteht. Eine pauschale Feststellung, dass eine betriebsnotwendige Stellung besetzt wird, ist nicht ausreichend.
Außerdem muss der zeitliche Umfang, in dem die Voraussetzungen für die Notbetreuung vorliegen, dargelegt werden.
Erziehungsberechtigte der Fallgruppe B werden aufgefordert, aussagekräftige Nachweise beizubringen.
Die Einstufung von Kindern in die Fallgruppe C wird im Regelfall durch das Fachpersonal der jeweiligen Einrichtung vorgenommen.
Erziehungsberechtigte der Fallgruppe D werden aufgefordert, geeignete Nachweise beizubringen.
Für das Antragsverfahren wird ein Vordruck durch die Samtgemeinde Marklohe erstellt und über die Homepage bereitgestellt.
4.) Bring- und Abholregelungen
Das Bringen und Abholen eines Kindes soll nur durch eine Person allein erfolgen.
Bei der Übergabe ist auf einen angemessenen Abstand (mindestens 1,5 Meter) zwischen Elternteil und Mitarbeiter/in zu achten.
Es darf nie mehr als 1 Kind gleichzeitig in der Garderobe von Eltern an- bzw. ausgezogen sowie abgeholt und gebracht werden. Ist die Garderobe bereits „besetzt“, so warten die Elternteile mit ihrem Kind in ausreichendem Abstand, bis sie an der Reihe sind.
Sofern notwendig, werden die Bring- und Abholzeiten ausgeweitet, um das gleichzeitige Bringen und Abholen mehrerer Kinder zu vermeiden.
5.) Vorbehalt
Die Möglichkeit, einen Platz in einer Notbetreuungsgruppe in Anspruch zu nehmen, steht unter dem unabdingbaren Vorbehalt, dass weder das zu betreuende Kind selbst, noch Personen aus dem familiären Umfeld, noch sonstige Bezugspersonen des Kindes infiziert bzw. unter Quarantäne gestellt sind.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Kontakte des genannten Personenkreises zu infizierten bzw. unter Quarantäne gestellten Personen wirksam zu unterbinden. Für den Fall, dass ein solcher Kontakt dennoch stattgefunden hat, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dies umgehend in der betreuenden Einrichtung zu melden und sofort auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes zu verzichten.
6.) Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 22.04.2020 in Kraft und gilt solange bis die landesrechtlichen Vorgaben der Notgruppenbetreuung verändert werden.
Marklohe, den 22.04.2020
(Dr. Bast-Kemmerer)
Samtgemeindebürgermeisterin