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Brenntage

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Allgemeinverfügung
von 23. Februar 2004 zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in der Samtgemeinde

Aufgrund der §§ 3, 4, 5 und 7 der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. Nr. 1/2004) in der derzeit geltenden Fassung wird hiermit für das Gebiet der Samtgemeinde Marklohe die Erlaubnis erteilt, dass pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden sowie von Friedhöfen und aus Parks anfallen, jeweils

am 1. Samstag im März,
am 2. Samstag im Oktober und
am 2. Samstag im November

eines jeden Jahres - ausgenommen an Feiertagen - in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, oder in deren unmittelbarer Nähe verbrannt werden.

Dabei ist zu beachten, dass bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung, bei starkem Wind, auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten das Verbrennen unzulässig ist.

Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in Gang gesetzt oder unterhalten werden. Das Verbrennen ist von einer arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.

Durch Rauch darf der Verkehr nicht behindert und niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu vermeiden.

Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

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Grundsätzlich darf das Feuer nicht abgebrannt werden

a) in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist, (z. B. Naturschutzgebiet, soweit nicht die Schutz-gebietsverordnung Ausnahmen vorsieht und diese erteilt werden),
b) im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Land-schaftsteilen
c) auf Flächen besonders geschützter Biotope.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Verfügung pflanzliche Abfälle verbrennt oder die zeitlichen und ggfs. örtlichen Beschränkungen nicht beachtet, handelt unter Hinweis auf § 61 Abfallgesetz vom 27.09.1994 (BGBl. I, Seite 2705) in der zur Zeit gültigen Fassung ordnungswidrig.

Die Allgemeinverfügung ist unbegrenzt gültig, längstens jedoch bis zu einer eventuellen Änderung der Rechtslage.

Darüber hinaus ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur in Ausnahmefällen erlaubt. Hierfür muß dann eine gesonderte Genehmigung im Rathaus beantragt werden.

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